Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Personen, darunter der erste Vorsitzenden und der zweite Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein jeweils allein.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Beteiligung an Gesellschaften und den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz.