Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Der Wirkungskreis umfasst die Durchführung von genossenschaftlichen Pflichtprüfungen bei den Mitgliedern des BBU und Beratung der genossenschaftlichen Mitglieder in allen Fragen des genossenschaftlichen Wesens sowie in allen betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten.