Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einem und maximal fünf Mitgliedern.
Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.