Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Vorstandsmitgliedern.
Der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein jeweils einzeln. Die weiteren Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass alle Verfügungen über Grundstücke, Rechte an einem Grundstück oder Rechte an einem Grundstücksrecht, sowie die Verpflichtung zur Vornahme derartiger Verfügungen, die Erteilung von Generallvollmachten, Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert über 50.000,-- EUR der schriftlichen Zustimmung des Beirats bedürfen.