Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Vorstandsmitgliedern, darunter der Sprecher und der Finanzvorstand.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Über Beteiligungen und die Aufnahme von Darlehen entscheidet die Mitgliederversammlung.