Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Vorstandsmitgliedern, darunter der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.