Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Über den An- und Verkauf sowie die Belastungen von Grundbesitz, die Beteiligung an Gesellschaften sowie die Aufnahme von Darlehen entscheidet die Mitgliederversammlung.