Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart. Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter haben Alleinvertretungsbefugnis.
Zur Aufnahme von Krediten, zum Abschluss von Mietverträgen und zum Kauf gegen Ratenzahlung ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.