Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht de Vorstands wird in der Weise beschränkt, dass für Beteiligungen und die Aufnahme von Darlehen die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.