Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Vorstandsmitgliedern, darunter dem Vorsitzenden, bis zu zwei Stellvertretern des Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.