Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird der Verein beim Abschluss von Verträgen mit einem Gegenstandswert von mehr als 10.000 Euro von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.