Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Für den Abschluss eines Dienstvertrages gilt: Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Bis zu einem Betrag von 3.000,00 Euro ist jedes Vorstandsmitglied alleinvertretungsbefugt.