Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstands wird in der Weise beschränkt, dass zu Vertragsangelegenheiten ab 2000,00 € und zum Kauf von Grundstücken und Häusern den Verein zwei Vorstandsmitglieder vertreten.