Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Vorstandsmitgliedern, von denen zwei Stellvertreter sind.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 50.000,00 Euro bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Dauerschuldverhältniss sind davon nicht betroffen. Ausgenommen sind außerdem Geschäfte, die die wissenschaftlichen Aufträge betreffen, für die Beschlussfassungen des Qualitätsausschuss Pflege nach § 113b SGB XI oder der Vertragsparteien nach § 113 SGB XI vorliegen.