Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einem und bis zu drei Vorstandsmitgliedern, darunter der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Besteht der Vorstand nur aus einem Mitglied, so vertritt dieses den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Gehören dem Vorstand mehrere Vorstandsmitglieder an, so erfolgt die Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.