Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands gegenüber Dritten wird in der Weise eingeschränkt, dass zur Aufnahme von Darlehen die Zustimmung der Mitgliederversammlung eforderlich ist.