Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den An- und Verkauf, sowie die Belastung von Grundbesitz, die Beteiligung an Kapital-/Personengesellschaften und die Aufnahme von Darlehen.