Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Grundstücks- und Wechselgeschäfte dürfen nur von den ersten und zweiten Vorsitzenden und dem Kassierer gemeinsam abgeschlossen werden.