Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern: einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden allein oder einen stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.