Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei bis zehn Mitgliedern, darunter mindestens ein Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vorstandsmitglieder sind allein vertretungsberechtigt für Verträge bis 1000 Euro, beim Abschluss von Infrastrukturverträgen für das Haus mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren bezüglich Strom, Wasser, Müllentsorgung und Internet, Anmeldungen und Erklärungen zum Vereinsregister und für die Einladung zu Versammlungen.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz, die Beteiligung an Gesellschaften sowie über Geschäfte ab 2.000 Euro und die Aufnahme von Darlehen ab 2.000 Euro die Mitgliederversammlung entscheidet.