Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen, darunter der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein gemeinschaftlich.