Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus ein bis fünf Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Besteht der Vorstand nur aus einem Mitglied, vertritt dieses allein. Einzelvertretungsbefugnis kann auch bei mehreren Vorstandsmitgliedern erteilt werden.