Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Beisitzer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstands wird in der Weise beschränkt, dass für den Abschluss von Einzelverträgen ab 101.000,-€ ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich ist.