Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Bei Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als € 500,-- pro Rechtsgeschäft belasten, bedarf es der Zustimmung des Gesamtvorstandes. Bei Rechtsgeschäften mit mehr als € 2.500,-- bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.