Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und maximal fünf Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Beschlüsse über Rechtsgeschäfte, die zu einer Zahlungsverpflichtung führen, die einen Betrag von 5.000,00 Euro übersteigt, entscheidet der Vorstand einstimmig bei Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder.