Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorstandsmitglied, dem zweiten Vorstandsmitglied (Stellvertreter) und dem dritten Vorstandsmitglied.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Das erste Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.