| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch beide Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von über 1.000,00 Euro die Zustimmung des erweiterten Vorstands erforderlich ist. |