Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus aus mindestens zwei und höchstens sieben Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich vertreten durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
Der Verein wird außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Bei Anzeigen, Aufnahme von Krediten, Gründung, Erwerb und Veräußerung von Gesellschaften oder Geschäftsanteilen von Gesellschaften vertritt die Mehrheit der Vorstandsmitglieder.