Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Für Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 1.000,00 EUR ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.