Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens vier und höchstens acht Vorstandsmitgliedern, darunter ein Vorsitzender und ein stellvertretender Vorsitzender.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt.