Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei bis fünf Personen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen und diese von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.