Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern und zwei Stellvertretern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz, die Beteiligung an Gesellschaften und die Aufnahme von Darlehen ab 200,00 Euro.