Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Für den Erwerb oder Verkauf, die Belastung und alle sonstigen Verfügungen über Grundstücke, die Einräumung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und Garantien und Schuldbeitritte ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.