Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Vorstandsmitgliedern, darunter der Vorsitzende und der Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten jeweils allein.