Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens sechs und höchstens zehn Vorstandsmitgliedern, darunter entweder der erste Vorsitzende, bis zu drei Stellvertretern und ein/e Schatzmeister/in oder zwei Vorsitzende (Doppelspitze), zwei Stellvertreter und der/die Schatzmeisterin .
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.