Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem Sprecher und zwei bis vier Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt für Rechtsgeschäfte, die den Verein zur Zahlung von bis zu 100.000 Euro, bei Dauerschuldverhältnissen gerechnet bis zur ersten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit, verpflichten.