Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.