| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünfzehn Mitgliedern, darunter der Vorsitzende, der erste stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der erste stellvertretende Schatzmeister. Dem Vorstand können weitere Stellvertreter für den Vorsitzenden und den Schatzmeister angehören.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorsitzende, der erste stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister sowie der erste stellvertretende Schatzmeister sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. |