Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens vier und höchstens sieben Personen, darunter der ersten Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer sind alleinvertretungsbefugt.