Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus aus einem oder mehreren Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so ist dieses alleinvertretungsbefugt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften und die Aufnahme von Darlehen.