Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Bei Geldgeschäften und über die Vergabe von Geldern jeweils über 500 € entscheidet die Mitgliederversammlung.