Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Die Verfügungsmacht des Vorstands wird in der Weise beschränkt, dass es zum An- und Verkauf sowie von Belastungen von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften und zur Aufnahme von Darlehen der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.