Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern, darunter der/die Vorsitzenden, der/die stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.