| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern, darunter zwei Vorsitzende, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Finanzvorstand.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu einem Rechtsgeschäft (ausgenommen Förderung von Projekten) von mehr als 750 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Eine Kreditaufnahme durch den Verein ist ausgeschlossen. |