| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus mindestens drei und maximal zwölf Personen, darunter der Vorsitz und die Kassenaufsicht. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitz mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam oder die Kassenaufsicht mit zwei weiteren Vorstandsmitgliedern gemeinsam oder vier weiteren Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. |