Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus ein bis drei Mitgliedern, darunter ggf. ein Vorsitzender und ein Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden allein oder zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Besteht der Vorstand nur aus einem Mitglied ist dieses allein vertretungsberechtigt und darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Der Vorsitzende darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.