Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Mitgliedern. Beide Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften, Aufnahme von Darlehen ab EUR 5000.-€.