Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Bei Eingehung von Dauerschuldverhältnissen und der Abgabe von verpflichtenden Erklärungen, die den Verein über einen Betrag von Euro 1.500,00 hinaus binden, bedarf es der Zeichnung der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder.