Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten.Die Mitgliederversammlung entscheidet über den An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Aufnahme von Darlehen. Für Rechtsgeschäfte über Grundvermögen und die Bestellung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulden und anderen dinglichen Rechten sind die Unterschriften beider Vorstandsmitglieder erforderlich.