Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, darunter einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Finanzvorstand.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Für die Begründung von Verpflichtungen für den Verein mit einem Wert von über 2.500,00 Euro ist die Vertretung von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich erforderlich. Für die Aufnahme von Darlehen und den Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Immobilien, einschließlich der Verpflichtung zu solchen Geschäften ist die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.